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15. September 2016
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Aufrufe: 4171
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VKI: E-Banking der Bawag P.S.K. – Etappenerfolg beim EuGH
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Generalanwalt beim EuGH: Strenge Mitteilungspflichten bei E-Banking der BAWAG
Wien - Der VKI (Verein für Konsumenteninformation) beanstandete - im Auftrag des
Sozialministeriums - im Rahmen einer Verbandsklage gegen die E-Banking
Bedingungen der Bawag P.S.K. u.a eine Klausel hinsichtlich der Art und Weise der
Mitteilung von Änderungen zum E-Banking. Der Oberste Gerichtshof legte die Sache
dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Nunmehr liegen die
Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Die Schlussanträge sind für
die endgültige - aber noch ausstehende - Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß
grundlegend. Nach Ansicht des Generalanwaltes stellen Mitteilungen in der
E-Mail-Box im Rahmen des E-Banking keine Mitteilung im Sinn des
Zahlungsdienstgesetzes dar. Ein Rahmenvertrag kann daher auf diese Weise nicht
geändert werden. Zahlreiche Änderungen seitens der Bawag PSK im Laufe des Jahres
2016 stehen daher in Frage.
Die BAWAG PSK hatte im Februar 2013 ihre AGBs für das "E-Banking" geändert. Der
VKI stellte - aufgrund vermehrter Kundenbeschwerden - bei einer näheren Prüfung
fest, dass zahlreiche Klauseln nicht nur unverständlich, sondern auch rechtlich
fragwürdig waren und ging daher im Auftrag des Sozialministeriums mittels
Verbandsklage vor. Der Oberste Gerichtshof erklärte letztlich zahlreiche
Klauseln für rechtswidrig und legte die Sache hinsichtlich einer Klausel zur Art
und Weise der Mitteilung von Änderungen zum E-Banking dem Europäischen
Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Die Klausel sieht vor, dass Mitteilungen der Bank, also etwa auch Mitteilungen
zu Änderungen der Konditionen oder Sicherheitsverfahren bzw. AGB-Änderungen,
auch durch Abrufbarkeit im Wege des E-Bankings übermittelt werden können, also
durch Information in der E-Mail-Box des Onlinebankings.
Sie lautet im Volltext: "Mitteilungen und Erklärungen (insbesondere
Kontonachrichten, Kontoauszüge, Kreditkartenabrechnungen, Änderungsmitteilungen,
etc.), die die Bank dem Kunden zu übermitteln oder zugänglich zu machen hat,
erhält der Kunde, der eBanking vereinbart hat, per Post oder durch Abrufbarkeit
oder Übermittlung elektronisch im Wege des BAWAG P.S.K. eBankings."
Die Unterinstanzen hatten diese Klausel als gesetzwidrig beurteilt, da nicht in
allen denkbaren Fällen gewährleistet ist, dass die Information den Empfänger
erreicht. Tatsächlich erscheint es aus Sicht des VKI äußerst fraglich, ob den
Kunden derartige Informationen in der Mailbox des Online-Bankings überhaupt
auffallen und ob sich VerbraucherInnen somit ausreichend mit derartigen
Änderungen auseinandersetzen. Das ist auch insofern wesentlich, weil
zwischenzeitlich mehr als die Hälfte der VerbraucherInnen eine Form des
Online-Bankings nutzen.
Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Die
Schlussanträge sind für die endgültige - aber noch ausstehende - Entscheidung
des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend.
Nach Ansicht des Generalanwaltes stellen Nachrichten in der E-Mail-Box keine
Mitteilung im Sinn des Zahlungsdienstegesetzes dar. Mailboxen im Onlinebanking
sind daher anders zu behandeln als herkömmliche Mails. Eine Änderung des
Rahmenvertrages ist daher folglich auf diese Weise nicht möglich.
Nach Ansicht des Generalanwaltes kann eine E-Mail-Box außerdem nicht automatisch
als dauerhafter Datenträger angesehen werden. Dafür müsste u.a. gewährleistet
sein, dass Verbraucher angehalten werden, die Informationen zu speichern.
"Wesentliche Mitteilungen an Konsumenten dürfen nicht in einer Mailbox
verschwinden, das permanente Abfragen derartiger Boxen kann von Verbrauchern
nicht verlangt werden. Die Haltung des Generalanwaltes stärkt also die Rechte
der Konsumenten im wichtigen Bereich des Online-Banking," erläutert Mag. Thomas
Hirmke, Leiter der Abteilung Klagen im VKI.
Zunächst bleibt aber die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Folgt der EuGH diesen Schlussanträgen hat das potentiell auch Auswirkungen auf
aktuelle Änderungen der Bawag P.S.K, etwa zu Änderungen bei Code-Verfahren,
Habenzinsen und Einführung der neuen E-Banking Bedingungen.
Quelle: https://verbraucherrecht.at (VKI)
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